Das Kleingedruckte in der Hundehalterhaftpflicht
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Der Halter haftet für alle Schäden, die sein Hund verursacht, unbegrenzt und ohne eigenes Verschulden.
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Der Halter haftet für alle Schäden, die sein Hund verursacht, unbegrenzt und ohne eigenes Verschulden.