Das Kleingedruckte in der Hundehalterhaftpflicht

Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Der Halter haftet für alle Schäden, die sein Hund verursacht, unbegrenzt und ohne eigenes Verschulden.

Liebe Kunden,

hier in meinem Blog möchte ich immer mal wieder auf kleinere oder größere Tücken im Versicherungsschutz hinweisen, die mir in meinem Alltag so begegnen.

 Heute geht es um die Hundehalterhaftpflichtversicherung.


Was passiert eigentlich, wenn ich z. B. krank werde und mein Nachbar, Freunde oder ein Verwandter mit meinem Hund spazieren geht? Immerhin habe ich ja eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für meinen Hund und bin somit weitestgehend gegen Schäden, die er verursacht, abgesichert!


Leider ist dies nicht immer so. Denn: Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Somit haftet der Halter für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Und das unbegrenzt und ohne eigenes Verschulden.

Was steht denn da so im Kleingedruckten?
Dort heißt es dann zum Beispiel: „Versichert ist die Haftpflicht des Tierhalters, sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig ist …“ Ahhh ha. Und was ist nun mit Freunden, Nachbarn oder Verwandten?

Diese müssen in den Versicherungsbedingungen genannt werden. Das klingt dann z. B. so:

„Mitversichert ist die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige des Halters oder aller sonstigen Personen, die mit dem Halter in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie alle nicht gewerbsmäßigen fremden Tierhüter.“



Und wenn ihr keine Lust habt, ständig das Kleingedruckte zu lesen …
Kommt vorbei! Wir beraten euch gerne.