Das Kleingedruckte in der Hundehalterhaftpflicht
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Der Halter haftet für alle Schäden, die sein Hund verursacht, unbegrenzt und ohne eigenes Verschulden.
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Der Halter haftet für alle Schäden, die sein Hund verursacht, unbegrenzt und ohne eigenes Verschulden.
Viele Vereine haben eine Vereinshaftpflichtversicherung, die in einem Schadensfall einspringt. Aber eben nicht alle.